Förderverein der Schulen für ganzheitliche Erziehung und Bildung e.V.

 Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schulen für ganzheitliche Erziehung und Bildung e.V.“. Er hat seinen Sitz in  83395 Freilassing. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die  Förderung und Verwirklichung der Montessori-Pädagogik und der ganzheitlichen Erziehung und Bildung nach ethischen Prinzipien.

Dieses pädagogische Konzept soll seine Verwirklichung finden in der Gründung von Schulen für ganzheitliches Lernen, Montessori-Schulen und –Kinderhäusern, mit gegebenenfalls pädagogisch- integrativem Zentrum mit medizinisch-therapeutischer Abteilung zur ganzheitlichen interdisziplinären Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, einen geeigneten Rahmen zu schaffen für die Weitergabe von pädagogischen, künstlerischen und lebenspraktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten an Kindern, Jugendlichen, Erwachsene durch das Halten von Vorträgen und durch die Erteilung von Kursen, Seminaren, Fort- und Weiterbildungen außerhalb des regelmäßigen Schulbetriebs.

Der Verein wirbt Mitglieder an.

Der Verein und seine Arbeit sind parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit / Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Selbstbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  3. Alle materiellen und finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bevorzugt werden.

§ 4 Dauer, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr erstreckt sich jeweils vom 1. September eines Jahres bis zum 31.August des nächsten Jahres.

§ 5 Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können natürlich und juristische Personen werden, die unbeschränkt geschäftsfähig sind und die satzungsgemäßen Ziele des Vereins anerkennen und aktiv unterstützen.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Dieser benachrichtigt den Bewerber durch eine schriftliche Mitteilung. Die Mitgliedschaft wird im Falle einer Zustimmung mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
  3. Wird die Mitgliedschaft abgelehnt, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag, wobei die letztendliche Entscheidung über die Aufnahme der Vorstand trifft. Im Falle der Ablehnung wird keine Begründung gegeben. Ein Aufnahmezwang besteht für den Verein nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Auflösung des Vereins oder Ausschluss. Die Kündigung erfolgt schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dieses Mitglied die Ziele oder das Ansehen schädigt und den Interessen des Vereins zuwider handelt, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse verstößt oder wenn ein sonstige wichtiger Grund vorliegt.
    1. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Vorstandsmitglied gestellt werden.
    2. Die Ausübung des Mitgliederrechtes ist von der fristgerechten Zahlung der Beiträge abhängig. Die Frist wird gewahrt, wenn spätestens 4 Wochen nach Fälligkeit der Beitrag beim Verein eingegangen ist. Mitglieder, die nach einmaliger Mahnung ihren Beitrag nicht bezahlen, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Dazu wird in einem Anschreiben an das Mitglied eine Frist zur Zahlung von 4 Wochen gesetzt.
    3. Der Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss eines Mitglieds ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit.
    4. Die Berufungsschrift ist an den Vorstand zu richten. Bei der Beschlussversammlung des Vorstands über den Ausschluss des Mitglieds und dessen Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.
    5. Die Vereinsmitgliedschaft gilt als Familienmitgliedschaft für beide im gleichen Haushalt lebende Eltern gleichberechtigt. Pro Familienmitgliedschaft kann bei Beschlussfassungen
      eine Stimme abgegeben werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, die die Kosten aus der Vereinstätigkeit decken. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Höhe von Kostenbeiträgen für Veranstaltungen wird durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und vom Vorstand festgesetzt.
  3. Für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins wird jeweils eine eigene Geschäftsordnung erstellt, in der auch die Aufnahmekriterien von Kindern geregelt werden. Es können Benutzungsgebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Mitgliedsbeiträgen, den Unkostenbeiträgen und den Spenden.
  2. Alle materiellen und finanziellen Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Erstattung nachweisbarer Aufwendungen für den Verein und die Zahlung von Vergütungen für Angestellte des Vereins werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
  5. Der Verein hält sich dabei an die üblichen Vergütungshöhen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Beschließende Ausschüsse

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Berufung und Durchführung der Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Vollmachten gelten als zusätzliche Stimme.
  4. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung unter Beinhaltung der Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rede, Antrags- und Stimmrecht.
  6. Der Vorstand entscheidet, ob die Versammlung öffentlich oder nichtöffentlich ist. Auf öffentlichen Versammlungen haben Nichtmitglieder
  7. Der Vorstand führt die Mitgliederversammlung durch.
  8. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden, soweit nicht Gesetz und Satzungen anders bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Satzungsäderungsbeschlüssen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Sie werden nur wirksam, wenn die Gemeinnützigkeit nicht berührt wird.
  9. Bei der Wahl des Vorstands entscheidet die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so findet im 2. Wahlgang eine Abstimmung zwischen den zwei Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand selbst zu unterschreiben.
  11. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder wählen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  • Die Wahl und Abwahl des Vorstands. Abwahl aus einem Vorstandsamt ist nur möglich, wenn ein solcher Antrag in der Einladung genannt wurde und in der gleichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgt.
  • Die Wahl von zwei Revisoren.
  • Die Entgegennahme des Jahresberichts, des Finanzberichts und die Entlastung des Vorstands.
  • Die Entscheidung über grundsätzliche Fragen im Rahmen der in §2 festgelegten Ziele des Vereins.
  • Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sie werden nur wirksam, wenn sie die Gemeinnützigkeit nicht berühren.
  • Die Errichtung von beschließenden Ausschüssen.
  • Die Beschlussfassung über Arbeitsaufträge an den Vorstand und die Ausschüsse.
  • Die Auflösung des Vereins ( siehe § 14, Absatz 1).
  • Im Bedarfsfalle die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Vorstand

  1. Die Aufgaben des Vorstands sind vornehmlich die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem 1. Vorstand, dem Kassenführer und dem Schriftführer und ist um 2 Personen erweiterbar.
  3. Der Mindestvorstand (1. Vorstand, Kassenführer, Schriftführer) wird von der Mitgliederversammlung spätestens im 3. Monat des Geschäftsjahres und für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand (2 zusätzliche Personen) werden spätestens im 3. Monat des Geschäftsjahres für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Fällt ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind mindestens jeweils zwei der Vorstandsmitglieder. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer bestellen.
  6. Der Kassenführer hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenführers sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  7. Satzungsänderung kann der Vorstand durch die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung vornehmen.

§ 12 Beschließende Ausschüsse

  1. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete auf befristete Zeit beschließende Ausschüsse bilden und auflösen. Diese Ausschüsse können für ihren Arbeitsbereich mit 2/3 Mehrheit Entscheidungen fällen. Aufgaben aus § 10 können nicht an Ausschüsse übertragen werden. Die Ausschüsse sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 13 Kompetenzregelung zwischen Vereinsführung und Schulleitung

  1. Das pädagogische Konzept der Schulen für ganzheitliche Erziehung und Bildung, die Schulen für ganzheitliches Lernen genannt werden, wird von einem Ausschuss von Pädagogen dem Vereinszweck entsprechend ausgearbeitet und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
  2. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern (Lehrer, Erzieher usw.) erfolgt durch die Vorstandschaft unter Zustimmung der Schulleitung.
  3. Maßnahmen der Schulleitung, die die Höhe des laufenden Schuletats übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstands.

§ 14 Sonstige Bestimmungen 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck in einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den „Montessori-Landesverband Bayern e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, in Protokolle und Vereinsakten, soweit sie nicht persönlich Belange berühren, einzusehen.

 

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.02.2013  beschlossen und ist per 1.1.2013 in Kraft getreten.